Fundraising-Schatztruhe

Verbilligte Eintritte für Mitglieder - schädlich für die Gemeinnützigkeit?
Dass Vereine ihren Mitgliedern Rabatte auf Leistungen gewähren, die zugleich auch Nichtmitgliedern angeboten werden, ist weit verbreitete Praxis. Zudem ist es in Hinsicht auf die Mitgliederbindung und -gewinnung auch sinnvoll. Typisch dafür sind ermäßigte Eintrittgelder für Sport- und Kulturveranstaltungen.

Gemeinnützigkeitsrechtlich ist ein solches Verfahren aber nicht unbedenklich. Es handelt sich nämlich um Zuwendungen, die wegen des Grundsatzes der Mittelbindung ohne Gegenleistung nicht erlaubt sind. Soweit die Ermäßigung durch den Mitgliedbeitrag abgedeckt ist, dürften bezüglich der Gemeinnützigkeit keine Bedenken bestehen. Ein problematische Grenze ist aber erreicht, wenn die Rabatte die Höhe des für den entsprechenden Zeitraum bezahlten Mitgliedbeitrages überschreiten. Es liegen dann Zuwendungen an Mitglieder vor, die die Selbstlosigkeit des Vereins (und damit die Gemeinnützigkeit) beeinträchtigen.

In der Rechtsprechung und in den finanzbehördlichen Erlässen findet sich hierzu bisher aber keine Stellungnahme. Hier wird bezüglich der ermäßigten Eintrittgelder lediglich die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Mitgliedsbeiträge verhandelt:

"Die Beschaffung von verbilligten oder unentgeltlichen Eintrittskarten für Mitglieder zu Veranstaltungen, die auch der Allgemeinheit zugänglich sind, führt hingegen zu einem geldwerten Vorteil und zur Versagung des Abzugs der Mitgliedsbeiträge im Rahmen des § 10 b EStG. Die unentgeltliche Teilnahmemöglichkeit an "Dankeschönkonzerten" oder ähnlichen Veranstaltungen exklusiv für Fördermitglieder (geschlossene Veranstaltungen), die ihrem Charakter nach öffentlichen Veranstaltungen entsprechen, ist schädlich; Dies gilt ebenso für eine teilentgeltliche Teilnahmemöglichkeit. Eine Staffelung von Mitgliedsbeiträgen und daran anknüpfend unterschiedliche Vergünstigungen für Mitglieder führen immer zur Schädlichkeit. Bezogen auf die eingangs aufgeführten Sachverhalte bedeutet dies, dass in beiden Fällen ein Abzug der Mitgliedsbeiträge zu versagen ist" (OFD Frankfurt 22.01.2003, S 2223 A - 157 - St II 5).

Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder fördern Körperschaften, die ihren Mitgliedern geldwerte Vorteile gewähren, z.B. kostenlose oder verbilligte Eintrittskarten zu Veranstaltungen, (auch) die Freizeitgestaltung ihrer Mitglieder. Die Mitgliedsbeiträge an diese Körperschaften sind deshalb nicht abziehbar. Auf den Wert des geldwerten Vorteils kommt es nicht an; jeglicher geldwerter Vorteil ist schädlich für die steuerliche Abziehbarkeit der Mitgliedsbeiträge (OFD Hannover - 20.6.2002 - S 2223 - 268 - StO 215, Abo-Bereich). Das lässt sich nebenher aber dahingehend auslegen, dass die Gewährung von Rabatten nicht grundsätzlich gemeinnützigkeitsschädlich ist. Andernfalls würden die Finanzbehörden das hier klarstellen. Quelle: Nonprofit-Management - Vereinsinfobrief Nr. 87

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