Fundraising-Schatztruhe

Aufwandserstattung für die Vorstandstätigkeit
Meist ist in der Vereinssatzung keine Bezahlung für die Vorstandsarbeit vorgesehen. Es gilt dann die gesetzliche Regelung des § 27 Absatz 3 BGB. Danach finden auf die Geschäftsführung des Vorstands die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 662 bis 670 (Auftrag) Anwendung. Der Auftrag wird aber grundsätzlich unentgeltlich besorgt (§ 662 BGB). Haben - so der BGH - nach der Satzung eines gemeinnützigen Vereins die Vorstandsmitglieder ihre Vorstandstätigkeit ehrenamtlich auszuüben und sieht die Satzung die Möglichkeit einer Vergütung für die aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft nicht ausdrücklich vor, sind die an ein Vorstandsmitglied als Entschädigung für aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft geleisteten Zahlungen satzungswidrig. Aufwendungen können nach § 670 erstattet werden, also Auslagen für Reisekosten, Porto und Telefon, zusätzliche Übernachtungs- und Verpflegungskosten usf., wenn sie tatsächlich angefallen sind, für die übernommenen Tätigkeit erforderlich sind und sich in einem angemessenen Rahmen halten (BGH, Urteil vom 14.12.1987, Az: II ZR 53/87). Pauschalen, die nicht tatsächlich entstandenen und belegbaren Aufwand abdecken oder z. B. ein Ersatz für den Gehaltsausfall sind Entgelt (BGH, 3.12.2007, II ZR 22/07).
Förderprogramm von Aktion Mensch
Wer kennt sie nicht die überdimensionierten Plakate mit den vielen Gesichtern und der Sinnfrage: "In was für einer Gesellschaft wollen wir leben?" Unter dieser aktuellen Frage steht das bisher größte Aufklärungsprojekt, das die Aktion Mensch gemeinsam mit zahlreichen Kooperationspartnern im März 2006 im Rahmen einer großen Auftaktveranstaltung in Berlin startete. Ziel des Projektes ist es, die Frage nach der Zukunft unseres Gemeinwesens zurück in die Gesellschaft zu tragen. Denn nicht, in was für einer Gesellschaft Menschen leben müssen oder sollen, bestimmt idealer weise die Zukunft des Zusammenlebens in einer Demokratie, sondern in was für einer Gesellschaft sie gemeinsam leben wollen. Mit diesem Perspektivwechsel und der Frage "In was für einer Gesellschaft wollen wir leben?" will das Projekt einen Prozess gesellschaftlicher Selbstverständigung anstoßen, der möglichst viele Menschen einbezieht und ihnen dabei vielfältige Möglichkeiten der Mitgestaltung bietet. Die Initiative weist einen konsequent partizipatorischen Charakter auf. Zu diesem Projekt hat die Aktion Mensch auch ein eigenes Förderprogramm eingerichtet. Im Rahmen dieses Förderprogramms können neue Aktionen und Projekte von freien, gemeinnützigen Organisationen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland gefördert werden, die wesentlich von ehrenamtlichen und freiwilligen Mitarbeiter/innen getragen werden oder zum Ziel haben, neue Freiwillige zu gewinnen. Die wichtigste inhaltliche Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die beantragten Projekte zu mehr Gerechtigkeit in der Gesellschaft beitragen. Fördersumme: EUR 4.000,-; Förderzeitraum: max. 1 Jahr. Informationen und Antragstellung: www.diegesellschafter.de/aktion/foerderprogramm/
eigeneprojekte/login.php


Besteuerung von Basaren und Flohmärkten

Flohmärkte und Basare von Vereinen und Kirchengemeinden werden gerne besucht und können schöne Einnahmen erbringen. Meist wird das Verkaufsgut vorher ehrenamtlich eingesammelt bzw. (sach-)gespendet und der Gewinn geht an wohltätige Zwecke. Es handelt sich dabei - ebenso wie bei für alle offenen Straßenfesten mit Verkauf von Essen, Getränken, Verlosungen, Eine-Welt-Läden, Sponsoring, Altmaterialsammlungen, Verkauf von Programmheften, Postkarten etc. - steuerrechtlich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Körperschaftssteuer (Gewinnsteuer) von 15 Prozent plus Gewerbesteuer muss gezahlt werden, sofern die Einnahmen insgesamt 35.000 Euro in einem Jahr überschreiten (und zwar für die Gesamtsumme abzüglich eines Freibetrages von 5.000 Euro). Oberhalb der Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro fällt zusätzlich Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) an (jedoch, soweit 50.000 Euro nicht überschritten werden, erst ab dem darauf folgenden Jahr). Eventuell ist es sinnvoll, bei Überschreiten dieser Beträge einen Steuerberater hinzuzuziehen.
Die Abgabenordnung sieht nach § 64 Abs. 5 eine steuerliche Vereinfachungsregelung dahingehend vor, dass bei Altmaterialsammlungen, Flohmärkten und Basaren vom branchenüblichen Reingewinn nur 20 % der Nettoeinnahmen der Körperschaftsteuer zu unterwerfen sind, soweit es sich nicht um Altpapier (für diesen Fall: 5 % der Netto-Einnahmen als Gewinnpauschalierung) handelt. Kürzlich hat das FG BaWü allerdings unterstellt, dass eine pauschalierte Gewinnschätzung nicht in Betracht kommt, wenn Altmaterial unter einzelhandelsähnlichen Bedingungen auf Flohmärkten oder Basaren verkauft wird, da sich hieraus eine direkte Konkurrenz zum gewerblichen Einzel- und Gebrauchtwarenhandel ergibt (FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid v.16.7.2008, 10 K 282/05, HI 2073635)




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